Ein Fahrzeug kann als Oldtimer eingestuft werden, wenn es zum Zeitpunkt der Begutachtung vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, sich in einem guten Erhaltungszustand befindet und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts dient.
Für die Einstufung ist ein Gutachten nach § 23 StVZO erforderlich. Die Begutachtung erfolgt nach der hierfür geltenden Richtlinie. Gleichzeitig wird grundsätzlich eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchgeführt.
Im Rahmen der Begutachtung werden insbesondere berücksichtigt:
- Identität und Alter des Fahrzeugs
- Originalität und zeitgenössischer Gesamtzustand
- Erhaltungszustand von Karosserie, Fahrgestell und technischen Baugruppen
- fachgerechte Reparaturen und Restaurierungen
- vorhandene Umbauten und deren zeitgenössische Einordnung






