Werden genehmigte Fahrzeugteile nachträglich ein- oder angebaut und ist in den zugehörigen Unterlagen eine Abnahme vorgeschrieben, muss diese unverzüglich durchgeführt werden. Grundlage hierfür ist § 19 Abs. 3 StVZO.
Bei der Änderungsabnahme wird insbesondere geprüft, ob das Bauteil für den Fahrzeugtyp genehmigt ist, fachgerecht montiert wurde und sämtliche Auflagen, Beschränkungen sowie Einbauanweisungen eingehalten sind. Auch mögliche Wechselwirkungen mit weiteren Änderungen am Fahrzeug werden berücksichtigt.
Abnahmepflichtige Änderungen können – abhängig von den jeweiligen Genehmigungsunterlagen – beispielsweise betreffen:
- Rad-Reifen-Kombinationen
- Fahrwerksänderungen und Tieferlegungen
- Anhängezugvorrichtungen
- Spoiler und andere Karosserieanbauteile
- Änderungen der Motorleistung






