Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr – kurz BOKraft – enthält besondere Anforderungen an Fahrzeuge, die in entsprechenden Verkehrsunternehmen eingesetzt werden. Dazu gehören insbesondere Kraftomnibusse, Taxen und Mietwagen.
Nach § 41 BOKraft ist bei der Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO zusätzlich festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften der BOKraft entspricht. Neben den allgemeinen Anforderungen der StVZO werden deshalb auch die jeweils einschlägigen Vorgaben für Ausrüstung, Beschaffenheit und Kennzeichnung berücksichtigt.
Nach der Hauptuntersuchung hat der Unternehmer eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen. Bei Kraftomnibussen ist das Prüfbuch vorzulegen.






